Ambulante Pflege

Wir helfen Ihnen gernWir bieten Ihnen die folgenden Leistungen

Entscheiden Sie sich für uns, werden wir gemeinsam mit Ihnen

Wir helfen Ihnen gernUnsere qualifiziertes und motiviertes Pflegeteam besteht aus

Unsere MitarbeiterInnen werden kontinuierlich fortgebildet.

Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege greift bei Abwesenheit der pflegenden Angehörigen. Während die Pflegeperson verhindert ist, wird die Pflege durch den Pflegedienst geleistet. Damit die Verhinderungspflege durch die Pflegekasse erstattet wird, muss die Pflegeperson den Patienten vor der erstmaligen Verhinderung/ Urlaub mindestens 12 Monate in dessen häuslicher Umgebung gepflegt haben. Der Anspruch beträgt maximal 28 Tage im Jahr.

Familienpflege
Familien in vorübergehend schwierigen Lebenssituationen soll geholfen werden. Ist z.B. die Mutter erkrankt, kann u.U. eine Helferin die Betreuung der Familie befristet übernehmen.

Hausnotruf
Wir helfen Ihnen gernAuf Wunsch kann der Kontakt zu einem Hausnotrufanbieter vermittelt werden. Falls es zu einem Notfall kommt, z.B. infolge eines Sturzes, lässt sich mit Hilfe eines kleinen Signalgebers Hilfe herbeirufen, der Arzt, der Pflegedienst oder ein bestimmter Angehöriger.

Ergänzende Dienste
Es können auch andere Dienste vermittelt werden, die die Selbstständigkeit in den eigenen Wänden erleichtern, z.B. Essen auf Rädern.
Wir gehen keine geschäftlichen Verbindungen zu diesen Anbietern ein, stimmen uns aber im Sinne der Patienten zeitlich ab.

24-Stunden-Pflege
Wir helfen Ihnen gernMit Hilfe einer individuellen, ambulanten Pflege ist Betreuung „Rund-um-die-Uhr“ i.d.R. nicht erforderlich.
Falls aber gewünscht, können wir diese Form der Pflege organisieren. Bitte lassen Sie sich dazu von uns ausführlich beraten.

Begutachtungen

Schulung pflegender Angehöriger

Palliativpflege
Unser Fachpflegedienst für Palliativpflege betreut unheilbar kranke Patienten mit schmerzlindernder Pflege und begleitet deren Angehörige. In unserem Selbstverständnis sind wird bestrebt, für diese Patienten alles zu tun, damit die Zeit, die ihnen bleibt, so gut wie möglich erleben können.

Gesetzliche Grundlage
Wir helfen Ihnen gernDurch Häusliche Krankenpflege (Sozialgesetzbuch V) wird stationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt. Die Häusliche Krankenpflege muss ärztlich verordnet und von der Krankenkasse genehmigt werden. Damit der Arzt die Leistung verordnen kann, darf die Leistung nicht von einer anderen Person im Haushalt erledigt werden können. Kostenträger der Leistungen ist die Krankenkasse.

Wir helfen Ihnen gernBei der Häuslichen Pflege (Sozialgesetzbuch XI) geht es um Hilfen wegen körperlicher Einschränkungen, durch die Menschen Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Hygiene oder Mobilität brauchen. Kostenträger der Leistungen ist die Pflegekasse. Um den Pflegebedarf festzustellen lässt sich die Pflegekasse vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder bei knappschaftlich Versicherten vom Sozialmedizinischen Dienst (SMD) ein Gutachten anfertigen, um die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand dafür im Einzelnen festzustellen. Er vereinbart einen Hausbesuch und ermittelt den tatsächlichen Leistungsbedarf der Pflegekasse. Die Unternehmen der privaten Pflegepflichtversicherung beauftragen als Gutachter die eigens dafür gegründete Medicproof GmbH.

Der Gutachter stellt – ggf. anhand eines Pflegetagebuches – den Zeitbedarf für die persönliche Pflege (Grundpflege: Körperpflege, Ernährung und Mobilität), sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung in einem Pflegegutachten fest. Aufgrund dessen empfiehlt er der Pflegekasse eine der Pflegestufen und die Art der Pflege; das heißt, ob häusliche Pflege durch ehrenamtliche Pflegepersonen, durch einen ambulanten Pflegedienst oder stationäre Pflege in Betracht kommt. Bei ehrenamtlicher häuslicher Pflege beurteilt und berichtet er der Pflegekasse auch, ob und durch welche Pflegeperson(en) diese gesichert erscheint.

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